Unsere Statuten


Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen, werden nachstehend nicht unterschieden, sondern in der einen oder anderen Form verwendet. Sie sind somit als gleichwertig zu betrachten.

Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen Gemeinnütziger Kreuzfeld-Verein Heimenhausen, Röthenbach, Wanzwil (GKV), besteht ein Verein mit Sitz in Heimen-hausen im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2
Der Verein stellt sich die Aufgabe, den Kontakt untereinander zu för-dern und zu pflegen. Er führt soziale, kulturelle und kreative Aktivitä-ten durch. Er bietet Mithilfe bei bestehenden Institutionen an. 

Mitgliedschaft

Art. 3
Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.

Art. 4
Mitglied können alle interessierten Personen werden, welche die Zielsetzungen des Vereins unterstützen.

Art. 5
Die Mitgliedschaft erlöscht durch Austritt oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist der Hauptversammlung schriftlich mitzuteilen.

Art. 6
Die Mitglieder verpflichten sich zu einem von der Hauptversammlung bestimmten Jahresbeitrag.

Art. 7
Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können durch die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden.

Organisation

Art. 8
Die Organe des Vereins sind:

  • Die Hauptversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Kontrollstelle


Art. 9
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im ersten Vierteljahr statt.
Ausserordentliche Hauptversammlungen beruft der Vorstand ein, so oft er dies als notwendig erachtet oder wenn ein Drittel aller Aktivmitglieder dies verlangt.
Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens zehn Tage zum voraus schriftlich zur Hauptversammlung ein, unter Bekanntgabe der Traktandenliste.

Art. 10
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen, bei gleicher Stimmenzahl hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 11
Der Hauptversammlung obliegen:

  • Protokoll
  • Jahresbericht des Präsidenten
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  • Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Mutationen
  • Jahresprogramm
  • Statutenänderungen
  • Wünsche und Anregungen der Mitglieder


Art. 12
Der Vorstand besteht aus mind. 5 Mitgliedern: Dem Präsidenten (Co-Präsidium möglich), Vizepräsidenten, Sekretär, Kassier und einem weiteren Mitglied.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Präsident wird an der Hauptversammlung gewählt.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die Geschäfte, welche nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Es besteht die Möglichkeit der Wiederwahl. Die Amtszeit für Vorstandsmitglieder ist auf 12 Jahre beschränkt. Entsteht vor Ablauf der Amtsperiode eine Lücke im Vorstand, so ist dieser berechtigt, sich zu ergänzen unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Hauptversammlung.
Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und hat die Kompetenz über ausserordentliche Ausgaben von maximal  Fr.  1000.-- pro Jahr zu beschliessen.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder der Stellvertreter kollektiv mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Für den Zahlungsverkehr hat der Kassier Einzelunterschrift.
Der Sekretär führt Protokoll über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes und der Hauptversammlung und besorgt die Korrespondenz, welche vom Sekretär und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist.
Der Kassier erledigt die vom Präsidenten visierten Rechnungen, den Einzug der Beiträge und führt das Rechnungswesen.

Art. 13
Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit seiner Beschlüsse bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Vorstandstätigkeit befreit vom Mitgliederbeitrag und wird ansonsten ehrenamtlich geführt unter Verrechnung der Spesen.

Finanzen

Art. 14
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Die Wahl der Rechnungsrevisoren erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes für eine Amtsdauer von drei Jahren und sind wiederwählbar.

Art. 15
Der Verein beschafft sich seine Mittel durch:

  • Mitgliederbeiträge
  • Ertrag aus Vereinsvermögen
  • Spenden
  • Erlös aus Aktivitäten


Art. 16
Für Vereinsschulden haftet nur das Vereinsvermögen.

Aufgaben

Art. 17
Es können Veranstaltungen unterstützt oder durchgeführt werden, welche dem Zweck des Vereins entsprechen.

Verschiedenes

Art. 18
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr

Schlussbestimmungen

Art. 19
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen wird der Gemeindeverwaltung Heimenhausen während 10 Jahren zur Verwahrung gegeben und ist für eine Neugründung eines Vereins mit gleichen Zwecken bereitzuhalten. Nach Ablauf dieser Zeit wird das Vermögen gemeinnützigen Institutionen zur Verfügung gestellt.

Art. 20
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom  19. Juni 1996 angenommen worden und treten sofort in Kraft.